Anzeige
Anzeige
Mehr aus dem Bereich
 Testberichte über Weitere...
»Die 5-Prozent-Hürde knacken« – Die Piratenpartei im Interview

»Die 5-Prozent-Hürde knacken« – Die Piratenpartei im Interview
Thomas Melchinger, Direktkandidat der Piratenpartei, über Ziele bei der Bundestagswahl, die Berichterstattung in den Medien und den Möglichkeiten seiner Partei nach einem Scheitern bei den Bundestagswahlen. Mehr

  • Pcvisit: Fernhilfe für XP und Vista
    Wer die PC-Probleme anderer Menschen lösen will, muss nicht unbedingt zu ihnen hinfahren. Fernhilfe übers Internet ist da deutlich effizienter. Der Helfer holt sich die Windows-Oberfläche des Hilfesuchenden auf seinen Rechner und zeigt, wie es geht. Mehr
Alle Weitere... Tests
Anzeige

Newsletters


  • Ihre Probleme und Fragen zu Computer-Technik
  • Abschicken

Partner

BGH: Unverlangt zugesandte Werbemails sind wettbewerbswidrig

Nächste News
17:45 - 20. April 2004 von Fritz

Die Zusendung unverlangter E-Mails zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (I ZR 81/01) entschieden.

In der Zeit von Anfang Mai bis 11. Dezember 1998 erhielt der Kläger Oliver Schwerttner, als Inhaber der Domain "www.inter-net.de", eine Vielzahl der elektronischen Rundschreiben der Beklagten, was Anlass für die bis heute gehende juristische Auseinandersetzung war.

Eine E-Mail Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger sein Einverständnis zum Erhalt erklärt hat, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden ein konkretes sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. Der Werbende hat aber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung aufgrund von Schreibfehlern eines Dritten kommt. Beweisen, dass ein ordentliches Opt-In Verfahren angewandt wurde, müssen jedoch die Werbeversender. Eine anderslautende Entscheidung des Oberlandesgerichts München wurde vom BGH aufgehoben, und muss nun neuverhandelt werden.

Spamming sei auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt. Denn ohne Einschränkungen "ist mit einem Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu rechnen, die bislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen jedoch hierzu gezwungen sehen", so das Urteil. Eine Werbeart sei aber auch dann als "unlauter" anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt, und zu einer daraus folgenden unzumutbaren Belästigung führt, heißt es weiter in der 19seitigen Urteilsbegründung.

Quelle: Tom's Hardware

Kommentare zum Beitrag
Kommentar absenden
Kommentare auf dieser Seite geschlossen.