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Q6600 für sagenhafte 79€ - Ein Tippfehler machts möglich!

Forum Off Topic : Feedback an die Redaktion - Q6600 für sagenhafte 79€ - Ein Tippfehler machts möglich!

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Wer Nerven hat und es ggf. auf einen Rechtsstreit ankommen lassen möchte, für den habe ich hier einen delikaten Link auf ein offensichtlich falsch eingestelltes Angebot für den Q6600 bei VV-Computer. Ich habe es selbst getestet - Warenkorb und Bestellung funktionieren bis zu Kasse (04.04.2008 09:50) mit 79 Euro!

http://i57.photobucket.com/albums/g232/wallossek/79.jpg
Link auf die Shopseite

Also, beeilen, solange der Vorrat reicht!


Nachricht bearbeitet von FormatC am 04.04.2008 um 10:00:35
------------------------------ Wenn das einzige Werkzeug, das du hast, ein Hammer ist, dann neigst du dazu, jedes Problem für einen Nagel zu halten.
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Zu spät....

Die haben es leider schon gemerkt :(

Antworten FormatC

Moin

Wäre auch zu schön gewesen :D

Antworten DHAmoKK

Ich hätte eigentlich nur noch auf Absenden drücken müssen - aber was soll ich mit so vielen Quads? Einen Gewerbeschein beantragen?

Antworten FormatC

wieder bei ebay verkaufen :) ?

Antworten olz

Denke mal man würde vor gericht eh verlieren, da der preis ganz "offensichtlich" falsch war.

Antworten zeromaster

Das würde ich eher bezweifeln. Ich habe bereits solche Aktionen (ein "Hobby" von mir) im Media-Markt (Fotoapparat für 89 statt 189€ und Kophörer für 13 statt 33€), sowie im Kaufland (Staubsauger 25 statt 45€) und bei Quelle (E-Grill 45 statt 69€) hinter mir. Alle übrigens erfolgreich :)

Egal ob es sich um Auszeichnungsfehler oder falsch eingeräumte Regale gehandelt hat. Bei 7,99€ vielleicht. Aber da es für 79 Euro bereits normale CPUs gibt - woher sollte (im Zweifelsfall) meine arme alte Mutter (69) die ganzen Preise wissen und bewerten können? Ich bin kein Rechtsexperte - habe aber jedesmal am Ende bekommen, was ich wollte. Das reicht mir völlig aus. Auch wenn ich im Falle des Kopfhörers selbst keinen Bedarf hatte - ein nettes Geschenk für jemanden wars danach allemal)

Und: Ebay suxx ;)


Nachricht bearbeitet von FormatC am 04.04.2008 um 10:42:42
------------------------------ Wenn das einzige Werkzeug, das du hast, ein Hammer ist, dann neigst du dazu, jedes Problem für einen Nagel zu halten.
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Antworten FormatC

Also bei Werbeplakaten oder Werbeheftchen steht eigentlich immer "Irrtümer vorbehalten..." Falls ein Onlineshop sowas in seinen AGBs drin stehen haben sollte, kommt auch mit dem Kauf noch kein Vertrag zustande. Wenn mal jemand so einen Fehler in einem Schaufenster sieht besteht ebenfalls kein Grund zur Freude. Ein Schaufensterangebot ist lediglich rein rechtlich "die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes". Das heißt man geht in den Laden rein und sagt, dass man das aus dem Schaufenster haben möchte. Somit macht der Käufer sozusagen das Angebot, dass der Verkäufer dann annehmen kann aber nicht muss. So, dass ist das was aus dem 1.Semster Recht noch hängen geblieben ist, nicht viel aber immerhin :D

 

edit:
Kaufland gibt es übrigens nicht nur in der ehemaligen DDR sondern auch im Ruhrpott!


Nachricht bearbeitet von leanproduction am 04.04.2008 um 11:03:09
Antworten leanproduction

Hmm. Die 79€ standen ja auch längere Zeit in den Preis-Suchmaschinen (z.B. hardwareschotte.de) - inwieweit kann man da eigentlich im Verweigerungsfall von Täuschung sprechen, um die Kunden bewußt (ok, mal so als Annahme) auf die Seite zu locken? Zumal in den Angeboten im Schotten oft und gern groß drin steht, dass dieser Preis nur über den Einstieg über hardwareschotte.de besteht?

Im Prinzip ist mir der Quad egal - ich kaufe dort (VV) nämlich auch für Kunden ein. Zumindest diesen Streit hätte ich mir also selbst verkniffen, wer demoliert schon eine Geschäftsbeziehung wegen läppischen 100€ und riskiert in Zukunft dafür eine auf Dauer weniger kulante Behandlung?

Antworten FormatC

Also ich denke von Täuschung kann man dann sprechen, wenn (alles in der Annahme es geschiet bewusst) in der Suchmaschine ein Preis angeboten wird den man hinterher im Shop nicht erhält. Oder aber wenn das Produkt nur in ganz geringen Stückzahlen vorhanden ist. Das wären zumindest 2 Aspekte bei denen man auch bei normaler Prospektwerbung in den Bereich der Täuschung abrutschen würde. Stichwort: Lockangebot. Ich weiß nicht inwieweit es da schon Fälle gibt bei denen man das aufs Internet übertragen könnte.

Das es spezielle Preise gibt beim Enstieg über den Schotten ist ja erstmal nichts verwerfliches. Ist ja eigentlich eine ganz pfiffige Idee vom Schotten und vom Shop ist ja schließlich für beide vom Vorteil.

Du schriebst weiter oben, dass es ein kleines Hobby von dir ist so nach Schnäppchen zu fanden. Hast du dafür ein paar gute Tipps? Ich hätte nämlich beim Q6600 erstmal zugeschlagen und bei Ebay wieder verkauft. Mal so eine schnelle Mack zu machen ist ja auch nichts verwerfliches ... :)

Antworten leanproduction

Moin

Zitat :

Ich hätte eigentlich nur noch auf Absenden drücken müssen - aber was soll ich mit so vielen Quads? Einen Gewerbeschein beantragen?



Zum Beispiel mir verkaufen ;) Ich hätte dir einen für freiwillige 100 Tacken inkl Versand zu mir abgenommen.

Antworten DHAmoKK

Ich sitze hier auf Arbeit und werde mich hüten, mit diesem (meinem) Account irgend etwas zu bestellen, was nicht in den momentanen Bedarf passt ;)

Apropos ebay:
Frag mal einen Russen, was ihm bei diesem Wort einfällt. Doch nicht etwa das böse F-Wort im Imperativ? O.o. Naja, jedenfalls erfüllt dieser Name im erweiterten Freundeskreis zumindest den Zweck allgemeiner Heiterkeit :na:


Nachricht bearbeitet von FormatC am 04.04.2008 um 12:13:28
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Antworten FormatC

Ich dachte eh, daß in kommunistischen Ländern ebay verpöhnt ist ;)

------------------------------ Rechtschreibung ist kein Luxus... Also schreib dich nicht ab! Lern lesen und schreiben... Mit FF3 Plugins ;)
https://addons.mozilla.org/de/firefox/addon/3077
Antworten Denn1s

Russland ist nicht kommunistisch, sondern zutiefst putinistisch!

Autokratische Diktatur und Terror gegen Andersdenkende sind nicht das Alleinmerkmal eines kommunistischen Staates alter Prägung. Das mal am Rande... ;)

Antworten FormatC

Zitat :

Russland ist nicht kommunistisch, sondern zutiefst putinistisch!


Was ist nun liberaler? ;)

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Antworten Denn1s

Was ist nasser? Eine rote oder eine gelbe Wüste?

Antworten FormatC

Ich vermute mal, daß eine Oase auch in Russland nur eine Fata Morgana ist :D


Nachricht bearbeitet von Denn1s am 04.04.2008 um 20:40:56
------------------------------ Rechtschreibung ist kein Luxus... Also schreib dich nicht ab! Lern lesen und schreiben... Mit FF3 Plugins ;)
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Antworten Denn1s

Moin

... eine Wüste egal welcher Farbe während der Regenzeit ;)

Antworten DHAmoKK

Zitat :

Ich vermute mal, daß eine Oase auch in Russland nur eine Fata Morgana ist

Nö. Mit einem gescheiten Bankkonto und/oder den richtigen Beziehungen machst Du auch in einer demokratischen Wüste alle spielend naß ohne wie das arbeitende Fußvolk auf dem Trockenen sitzen zu müssen.

K-Lauer:
Fata Morgana, das wüste Parföng von Jil Sander...

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Antworten FormatC

Zur juristischen Aufklärung: Tippfehler machen keine Schnäppchen möglich!!! Es mag sein, dass der beharrliche "Käufer" den juristisch ungebildeten Verkäufer zum Verkauf bewegen kann, weil dieser fälschlicherweise an die Verbindlichkeit seines Fehlers glaubt, rechtmäßig ist das aber nicht. Im Gegenteil, je nachdem wie drastisch man auf dem falschen Preis beharrt und damit Erfolg hat, bewegt sich der "Käufer" schon zumindest in der Nähe der Tatbestände Nötigung/Betrug.

Antworten kiiinstar

Inwieweit kann eigentlich eine abgeschlossene und bestätigte Bestellung rückgängig gemacht werden? Und ist eine Preisauszeichnung nicht verbindlich? Ich erinnere mich zumindest, dass es diesbezüglich durchaus schon postive Urteile gab ;)

Antworten FormatC

Stimmt, solche Urteile gibt es. Aber der Teufel steckt im Detail. Ein kurzer, völlig unvollständiger Abriss:

Fraglich ist in solchen Fällen immer, ob ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen ist. Dazu benötigt es Angebot und Annahme. Folgende Konstellationen kommen üblicherweise vor:

1. Angebot durch Shop-Anzeige, Annahme durch Kunden
Wird das im Shop angezeigte Produkt als Angebot gewertet, reicht die Annahme des Kunden (durch seine Bestellung) aus, um den Kaufvertrag wirksam zu schließen. Der Kunde hat demnach Recht auf den Schnäppchenpreis. Häufig weisen die Shops jedoch darauf hin, dass die angezeigten Produkte kein Angebot sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots darstellen, siehe 2.

2. Angebot durch Kunden, Annahme durch Shop
Wie oben beschrieben, stellt die Bestellung des Kunden das Angebot dar, die Annahme erfolgt durch den Shop, diese erfolgt i.d.R. durch die Auftragsbestätigung. Kaufvertrag zustande gekommen, Schnäppchenpreis gesichert.

Aber: In beiden Fällen wird der Shop versuchen, den Kaufvertrag wegen Erklärungsirrtum (Tippfehler) anzufechten. Das kann er auch tun, wenn er seine Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern erklärt. Mit der wirksamen Anfechtung wird die Willenserklärung des Shops von Anfang an nichtig, es kommt demnach kein Kaufvertrag zustande. Zu bewerten ist dabei natürlich, ob die Anfechtung tatsächlich ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Rauschen die Bestellungen nur so herein, der Shop bemerkt den Fehler sofort und ficht sofort an, dürfte das keine Problem sein. Macht er das erst nach 1-2 Tagen, nachdem er Kenntnis von dem Fehler bekommen konnte, ist das Thema auch durch, dass ist dann wohl zu spät. Aber das muss alles ein Richter bewerten, eindeutige Regeln gibt es dazu nicht, nur Präzedenzfälle.

Unter Umständen kann der Käufer dann aber einen Vertrauensschaden geltend machen, wenn er auf die Gültigkeit des Angebots vertraut hat, und vielleicht die Ware bereits teurer weiterverkauft hat. Das gilt natürlich nicht, wenn er hätte wissen müssen, dass der Shop offensichtlich einen Erklärungsirrtum hat (krasses Beispiel: 1 Neuwagen für 1 Euro ;) ).

Wie man sieht, alles nicht so einfach, deswegen gibt es ja soviele Juristen... :)

Disclaimer:
Ich bin kein Jurist, klopfe nur Stammtischsprüche, biete keine Rechtsberatung, alle Aussagen ohne Gewähr!

Antworten Anonyme


Sorry Chill Out, ich belehre nur ungern, du hast ja auch grundsätzlich schon die richtige Idee wie Vertragsrecht funktioniert, aber im Detail muss ich dich doch korrigieren.

1. Angebot durch eine Shop-Anzeige gibt es nicht. Anzeigen sind immer nur Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten, völligst unabhängig davon, ob der Shop darauf hinweist oder nicht.

2. Angebotsannahme erfolgt nicht durch Auftragsbestätigung! Im Regelfall liegt die Annahme im tatsächlichen Akt der Versendung der Ware.

Soweit der Kauf noch nicht abgewickelt wurde, liegt also in den allermeisten Fällen überhaupt gar kein Vertrag vor.

Antworten kiiinstar

Och, ich lasse mich gern belehren, wenn Du denn Recht hättest.

1. Natürlich gibt es ein Angebot durch die Shop-Anzeige. Die Shop-Anzeige ist ebenso zu werten wie ausgestellte und ausgezeichnete Ware in einem offline-Laden. Worauf Du vermutlich abzielst ist Werbung, die in Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Angebot verstanden wird. Ich habe aber dazu gesagt, dass die meisten Shops eben durch Ihre AGB dieses Angebot ausschließen und explizit darauf hinweisen, dass es sich nur um die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots handelt. Nur am Rande: Bei ebay verpflichtet sich der Verkäufer sogar per AGB, dass es sich um ein Angebot handelt.

2. Schon wieder der Unterschied zwischen Theorie und Praxis. Natürlich erfolgt die Annahme durch die Auftragsbestätigung. Unter Vollkaufleuten geht das sogar durch Schweigen. Ich habe aber hier ebenfalls gesagt, dass die Shops dass durch eine Klausel abhandeln, die besagt, dass die versendete "Auftragsbestätigung" (i.d.R. per Mail) eben keine "Auftragsbestätigung" sein soll, sondern nur eben eine "Auftragseingangsbestätigung".

Kurzum: Du denkst im Prinzip das Richtige, weil die Shops Ihre AGB so gestalten, dass die Praxis i.d.R. so läuft wie Du es beschrieben hast. Die rechtliche Grundlage ist aber eben etwas anders. Denn da reicht schon konkludentes Handeln (oder gar Schweigen) um seine Willenserklärung abzugeben.

Nett ist auch die Formulierung: "grundsätzlich die richtige Idee", was soviel heisst wie: der hat seine Bildung aus der Bild-Zeitung... :)

Antworten Anonyme

Verzeihung chill out, ich wollte dich nicht herabsetzen mit dieser Formulierung. Das ist so'n Standardsatz aus meinen AG's, um die Studenten bei der Stange zu halten. Es war wirklich anerkennend gemeint, es ist schon eher ungewöhnlich, dass juristische Laien Begriffe wie Angebot und Annahme, invitatio ad offerendum, Vertrauensschaden usw. überhaupt kennen.

Wenn dich die Thematik wirklich interessiert, werde ich meinem Bildungsauftrag gerne gerecht und erkläre dir die Rechtslage genauer.

Antworten kiiinstar

Ich hab's Dir nicht übel genommen, weil ich weiß, dass nicht alles so gemeint ist wie es vielleicht ankommt. Sonst hätte ich zurück geknüppelt... :)

 

Ok, dann man los, klär mich auf. Ich kann mal wieder etwas Jura vertragen, meine letzte Subsumption ist Jahrzehnte her. Aber ich bin da Thomas-like, ohne Rechtsquelle geht nichts... :)


Nachricht bearbeitet von Anonyme am 12.05.2008 um 07:27:34
Antworten Anonyme

Machen wir einen kleinen Deal? Ich überzeuge den Thomas in dir, und du gibst mir ein Feedback auf diesen Thread hier?

http://www.tomshardware.com/de/for [...] nzelfragen

Antworten kiiinstar

Tja, da waren andere schneller, dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Du hast gute Vorarbeit geleistet, das Feintuning ist auch ok... :)

Antworten Anonyme

Ein Vertrag entsteht durch die Annahme eines Angebots. Das dürfte jedem klar sein.

Hierzu sei aber kurz vorweggenommen, dass „Angebot und Annahme“ streng juristisch zu verstehende Begriffe sind und nicht mit ökonomischen Begriffen wie „Angebot und Nachfrage“ verwechselt werden dürfen. Hier liegt wohl ein häufiger Denkfehler eines Ökonomen: Juristisch kann der NACHFRAGER das ANGEBOT zum Vertragsabschluss machen (und tut es in der Praxis zumeist auch).

In juristischer Hinsicht ist das Vertragsangebot eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt.
Da das Zustandekommen des Vertrages von dem Einverständnis des anderen abhängt, muss das Angebot inhaltlich so bestimmt sein, dass die Annahme durch eine bloße Zustimmung des anderen erfolgen kann. Voraussetzung dafür, dass der Vertrag etwa durch ein bloßes „JA“ des Annehmenden zustande kommen kann, ist es, dass das Angebot die wesentlichen Punkte des Vertrages, also beim Kauf den Kaufgegenstand und den Kaufpreis (= essentialia negotii.), enthält.

Zu diesen essentialia negotii gehört weitergehend auch die Identität der Vertragspartner. Die Identität der Vertragspartner gehört deshalb schon unbedingt zur Vollständigkeit des Vertragsangebots, weil im Streitfall weder Gesetz noch Richter festlegen kann, wer Vertragspartei ist. Demnach müssen die Vertragsparteien nach dem Inhalt des Vertragsangebots zumindest bestimmbar sein. (Hiervon gibt es zwar eine Ausnahme, die sog. Offerte ad incertas personas, das würde aber an dieser Stelle zu weit führen.)

Der Satz „ ICH verkaufe DIR mein Moped für 100,- €.“ wäre ein Beispiel für ein vollständiges Vertragsangebot: Kaufgegenstand und Preis sind benannt. Weiter sind auch die Vertragsparteien zumindest bestimmbar, da ein Gericht mit Hilfe einer Beweisaufnahme herausfinden könnte, welche Personen mit „ICH“ und „DIR“ gemeint sind.

Unter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit ist der Antrag zu unterscheiden von der bloßen Aufforderung, Angebote zu machen (=invitatio ad offerendum). Fehlt der Erklärung eine für den Vertrag notwendige Angabe, d.h. ist sie ersichtlich unvollständig, so kann der Erklärung keine Bindungswirkung im Sinne eines Antrags gemäß § 145 BGB, sondern nur ein „vorbereitender“ Charakter zugeschrieben werden. Es handelt sich „nur“ um eine Vertragsaufforderung. Ein, auf eine solche Aufforderung hin gemachtes, Angebot kann selbstverständlich frei abgelehnt oder angenommen werden.

Im ökonomischen Sinne gemachte Verkaufsangebote an die Allgemeinheit, wie etwa bei Online Versandhändlern (und INSBESONDERE auch offline wie etwa bei Warenauslagen im Ladenschaufenster), sind KEINE juristischen Vertragsangebote, da die konkrete Person des Vertragspartners IM ANGEBOT selbst nicht erkennbar ist.
Würden es Angebote sein, könnte eine unbegrenzte Zahl von Personen durch Annahme einen Vertragsschluss zustande bringen. Alle Verträge wären gültig, der „Anbieter“ könnte möglicherweise nur einen einzigen Vertrag erfüllen und sich gegenüber den anderen Vertragspartnern wegen Nichterfüllung der Verträge schadensersatzpflichtig machen. Ferner könnte jemand das „Angebot“ annehmen, den der Anbieter z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit nicht als Vertragspartner haben will.

Mangels Erkennbarkeit des Vertragspartners handelt es sich daher bei „Angeboten“ von Internethändlern nicht um juristische Vertragsangebote. Dagegen ist die Bestellung sehr wohl ein Angebot, hier macht der Besteller deutlich, dass er bei dem betreffenden Online-Händler etwa einen Q6600 für 79,- Flocken erwerben will. Kaufgegenstand, Preis und eben Vertragsparteien sind jetzt benannt. OB nun ein Vertrag zustande kommt, hängt allein vom Verhalten des Händlers ab. SOBALD irgendeine Handlung des Händlers als ZUSTIMMUNG, als „JA“ zu diesem Vertragsangebot gewertet werden kann, kommt ein Vertrag zustande.

An dieser Stelle sind nun die Geschäftspraktiken des Händlers von Bedeutung. In der Regel werden automatisch generierte „Auftragsbestätigungen“ versandt. Wie der Händler seine Mails betitelt, ist gleichgültig, es kommt allein auf den Inhalt an. In der Regel dürfte in solchen Mails sinngemäß drinstehen, dass der Händler ZUR KENNTNIS genommen hat, dass gerade SIE an einem im einzelnen spezifizierten Vertrag interessiert sind, mehr nicht!!! De Facto hat er also nicht mit JA geantwortet, mithin fehlt es an der Annahme des Angebots, d.h. kein Vertrag. Soweit aus der Sicht des Händlers keine weiteren Details zu klären sind, geht der Geschäftsablauf dann ohne weitere Kommunikation mit dem Kaufwilligem dergestalt weiter, dass er schlichtweg die bestellte Ware versendet. In diesem Akt des Versendens ist dann konkludent (d.h. durch schlüssiges Verhalten) das JA des Händlers zum Angebot zu sehen, und der Vertrag ist entstanden.
Das bedeutet, wenn der Händler VOR dem Versenden merkt, dass das vom Besteller gemachte Angebot nicht seinen Preisvorstellungen entspricht, dann kann er es einfach frei ablehnen. Ein Vertrag besteht nicht.

Anders liegt die Sache, wenn der Händler eine Auftragsbestätigung verschickt, die dergestalt unglücklich formuliert ist, dass aus ihr bereits ein JA zum Vertragsangebot hervorgeht. Hier kommt es auf die einzelnen Formulierungen an. Unglücklich etwa ist es den Offerierenden als „Kunden“ anzusprechen, denn der Offerierende wird erst dann zum „Kunden“, wenn sein Kaufangebot EBEN NICHT abgelehnt wird …
Letztlich kommt es darauf an, ob IRGENDEIN Verhalten des Händlers vorliegt, das ein objektiver Dritter dahingehend interpretieren muss, dass der Händler eine Zustimmung zum konkreten Vertragsangebot abgegeben hat und nicht lediglich das Angebot „prüfen“ will. (Liquidität des Kunden, Warenbestand etc.). Letzteres ist nach meiner -zugegebenermaßen geringen- Erfahrung die Regel.

Ist ein Vertag zustande gekommen, sei es nun weil der Händler ein JA per Mail verschickt hat, oder am Telefon, oder weil er die Ware tatsächlich schon verschickt, hat der Kunde im Falle einer falschen Preisausschreibung aber immer noch kein Schnäppchen gemacht, da der Händler in der Regel wegen Erklärungsirrtums anfechten kann. Der Vertrag ist dann nichtig. Hier gibt es zwar auch einige Spitzfindigkeiten zu beachten, aber grundsätzlich kann man als Kunde mal eher davon ausgehen in der rechtlich unterlegenen Position zu sein.

Ein Fall aus der Praxis findet sich hier:
http://www.beckmannundnorda.de/bgh [...] preis.html

Antworten kiiinstar

Hm, auch wenn Dein Beitrag einen Kilometer länger ist als meiner, und unbeachtet der Tatsache, dass Dein Beiträge sicherlich die Suppe mehr aus der Ecke kratzt als meiner, kann ich zwischen unseren Ausführungen nur einen Unterschied erkennen. Nach Deiner Ausführung entsteht bei mir nach wie vor der Eindruck, es gäbe eine gesetzliche Grundlage für die These, dass ein Angebot eines Internetshops immer eine invitatio ad offerendum darstellt. In meinen Augen ist das aber immer gesprochenes Recht, was nun mal eine richterliche Würdigung voraussetzt.

Aus der Sicht eines Juristen habe ich das in meinem ersten Beitrag nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht, was mir höchstens eine 4 einbringt. Als Nicht-Jurist ticke ich aber eher nach dem Prinzip "Vor Gericht und auf hoher See ist alles in Gottes Hand", insofern sind solche Subsumptionen für mich erst einmal ergebnisoffener, sicher auch weil mir die Präzedenzfälle nicht bekannt sind.

Danke für die Ausführung, auch wenn Du für mich eine Spur zu weit ausgeholt hast... :)

Antworten Anonyme

Verdammt, und ich dachte, ich hätte mich kurz gefasst ... ;)

Ich verstehe nicht ganz, was ist denn in deinen Augen der Unterschied zwischen gesetzlicher Grundlage und gesprochenem Recht?

Wir haben in Deutschland kein "Case Law" sowie die USA, d.h. eine Gerichtsentscheidung hat bei uns keine Bindungswirkung für andere Gerichte, "Präzedenzfälle" gibt es also in Deutschland in diesem Sinne nicht.

Bei uns zählt nur das Gesetz. Das verlangt für einen Vertrag ein Angebot. Internetshops erfüllen die Definition des Angebots nicht. Das ist für mich wenig ergebnisoffen. Klar, man muss immer den Einzelfall neu betrachten, und ich sollte mich hüten so zu pauschalisieren, aber in der Regel ist es immer der gleiche Sachverhalt, soweit man sich auf die Computershops hier bezieht, sowie Mindfactory, Hardwareversand, Alternate, Home of Hardware und wie sie alle heissen.

Bei eBay hingegen handelt es sich beispielsweise NICHT um invitatios ..., aber das ist ein anderes Thema.

Antworten kiiinstar

Den Unterschied zwischen gesetzlicher Grundlage und gesprochenem Recht sehe ich so (bewusst umgangssprachlich gehalten):
Gesetzliche Grundlage: §18954 Angebote in Intershops sind nicht als Antrag i.S.d. §145 BGB zu werten.
Gesprochenes Recht: Ein Richter bewertet das Angebot eines Internetshops unter Würdigung aller Umstände nicht als Angebot.

Wie man die Kuh auch nennt, für mich sind es Präzedenzfälle, wenn Urteile von vergleichbaren Fällen zur Urteilsfindung herangezogen werden. Und keiner kann mir erzählen, dass Richter so etwas nicht tun. Das der Richter daran nicht gebunden ist, ist mir auch klar. :)

Natürlich zählt im Prinzip nur das Gesetz. Aber das ist i.d.R. so allgemein formuliert, dass das Recht durch den Richterspruch doch konkretisiert wird. So ist ja durchaus denkbar, dass ein Richter das Angebot eines Internetshops (unter Würdigung aller Umstände) doch als Antrag bewertet. Denn darum dreht sich doch alles bei Gericht, der Richter wendet das Gesetz auf den konkreten Fall an. :)

Antworten Anonyme

Genau deswegen lobe ich mir Blödia-Markt und all die anderen Discounter. Deren Auspreisungen sind stellenweise so amüsant, ich konnte schon echt sparen (und dem Kauf leider nicht widerstehen):

Digital-Kamera: 40 € Differenz (Blödia)
Mikrowelle 15€ (Blödia)
Kopfhörer für MP3-Player: 5 € Differenz (Blödia)
Staubsauger 25 € Differenz (Saufland)
Kofferfernseher 45€ /Saufland)
Barbeque-Grill 17 € (Qualle)

In keinem Fall musste ich lange diskutieren, mir wurde jedesmal der falsch ausgewiesene (und nicht der tatsächliche) Preis berechnet. Bei Quelle wurde der Artikel sogar im Nachhinein auf exakt diesen Betrag gesenkt. Inwieweit solche falsch ausgewiesenen Preise im Geschäft nun bindend sind oder nicht - ich bin kein Rechtsverdreher, um das abschließend korrekt zu beurteilen. Aber ein böser und hartnäckiger Ningelkunde. Und damit kommt man manchmal sogar weiter... ;)


Nachricht bearbeitet von FormatC am 22.05.2008 um 11:58:02
------------------------------ Wenn das einzige Werkzeug, das du hast, ein Hammer ist, dann neigst du dazu, jedes Problem für einen Nagel zu halten.
KonfigurationHomepage
Antworten FormatC

Schade war auch leider zu spät:-)

Antworten cre7730

Wer zu Spät kommt, den bestraft das Leben ^^
FC freut sich, darf seinen eigenen Thread schließen :p

Antworten dochurt
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