Dieser Beitrag schildert den Fall einer ahnungslosen jungen Frau, die Opfer einer der derzeit üblichen Inkasso-Attacken wurde und wie Sie sich nach anfänglicher Panik Dank Hilfe Dritter trotzdem richtig verhalten hat. Konkret wurde sie für eine Online-Dienstleistung gemahnt, die sie in dieser Form nie bezogen hat und - wäre ihr der tatsächliche Sachverhalt bekannt gewesen - diese Seite erst gar nicht aufgerufen hätte. Es war in diesem Fall opendownload.de, eine böse Falle für unerfahrene Webuser und exemplarisch für eine ganze Reihe ähnlicher Seiten, die man gar nicht alle aufzählen kann. Egal ob nun einschlägig bekannte Inkassoanwälte wie Herr RA Olaf Wolfgang Tank oder gleichgelagerte Firmen wie Collector Forderungsmanagement - der Trick ist stets der gleiche, nur die Rechnungsbeträge weichen ein klein wenig voneinander ab.
Der nachfolgende Text versteht sich definitiv nicht als Rechtsberatung (was es in diesem Rahmen auch gar nicht sein kann), sondern als reiner Tatsachenbericht, der natürlich nicht nur die Zahlungsaufforderung, sondern auch die passende Antwort nebst notwendigen Verhaltensregeln darauf enthält. Welche Schlüsse und Folgerungen möglicherweise ebenfalls Betroffene aus dem hier veröffentlichtem Bericht ziehen, ist denjenigen allerdings selbst überlassen.
Ich bin mir jedoch sicher: es sind garantiert die richtigen
1. Die Freeware Open Office gebraucht - eine ungewünschte kostenpflichtige Mitgliedschaft erhalten: OPENDOWNLOAD.DE
Ausgangspunkt war wie immer irgendeine Webseite, auf der Open Office als Freeware-Download verlinkt war. Dumm ist nur, dass man auf einer Seite landet, die OO zwar ebenfalls als Download anbietet, dafür aber versteckt und auf Bauernfang aus ist, nichts anderes als eine 2-Jahres-Mitgliedschaft verkaufen will:
Kostenlose Software, die nicht verkauft werden darf, wird über
den Umweg einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft versilbert.
Beim Opfer handelt es sich im Übrigen um eine Jugendliche mit Migrationshintergrund, die der deutschen Sprache nicht mächtig genug ist, um auch versteckte Fallstricke zu erkennen. Noch ärgerlicher stimmt es einen dann, wenn die Betreffende in einer finanziellen Lage ist, die derartige kostenpflichtige Mitgliedschaften von Haus aus völlig auschließt. Interessant in diesem Fall ist vor allem, dass zwar das Anmeldeformular aufgerufen, jedoch NICHT abgeschickt wurde.
2. Nichts erhalten außer einer frechen Mahnung - die Einschüchterungsmasche der Abzocker
Erhalten hat sie also definitv nichts. Umso erstaunter war sie dann allerdings, als sie statt einer Rechnung sofort eine Mahnung über einen nicht unerheblichen Betrag erhielt. Nett aufgemacht, mit viel Klimbin, als Anwaltsschreiben und einer Kostenauflistung - verbunden mit einem fertig ausgefüllten Überweisungsschein:
Volle Drohkulisse aufgefahren, um Unbedarfte einzuschüchtern
und zur unüberlegten Zahlung zu veranlassen (Vollbild)
Ein ängstlicher Geist wird spätestens jetzt zahlen. Völlig falsch, denn auch die Betreffende hat letztendlich nach dem Einholen verschiedener Informationen eingesehen, dass es viele Möglichkeiten gibt, sich gegen eine derartige Masche zu wehren.
3. Was man garantiert nicht tun sollte
Nach dem Einholen einer Rechtsauskunft wurden folgende Punkte klar benannt, die man unbedingt berücksichtigen sollte:
Das Zahlen (auch mit vermerktem Vorbehalt) gleicht automatisch einem Schuldeingeständnis. Spätere Rückforderungen sind quasi aussichtslos. Außerdem werden zahlungswillige Opfer gern weiter benutzt, um später noch andere Forderungen zu stellen.
Das Berufen darauf, dass man minderjährig sei (und aber dummerweise das falsche Alter angegeben hat) kann von Seiten der Mahnenden schnell als Erschleichen einer Leistung gegen das Opfer verwertet werden. Das wird definitiv zum Eigentor und führt oft sogar zu einer Anzeige.
Der Verweis auf falsche Adress- oder Namensangaben kann ebenso als versuchtes Erschleichen von Leistungen gewertet werden, der Mahnende hat meistens die IP-Nummer, die in einem möglichen Prozess gegen einen verwendet werden könnte.
Anrufe sind kostenpflichtig und bringen nichts außer noch mehr Kosten, dass man sich ggf. verplappert und damit seine Ausgangslage verschlechtert.
Noch einmal: Es gilt, die Ruhe zu bewahren und sich gegebenfalls professionellen Rat zu holen.
Am preiswertesten sind Verbraucherschutzverbände, die für die komplette Abwicklung ca. 10€ verlangen. Ein Bruchteil dessen, was man den Bauernfängern zahlen müsste. Und man stellt sein eigenes Rechtsempfinden nicht auf den Kopf, in dem man denselben zu früh einzieht. Meine Bekannte hat sich im Übrigen selbst gewehrt, da selbst die 10€ schmerzhaft gewesen wären.
4. Abwarten und Tee trinken!
Die (teilweise) angedrohten gerichtlichen Mahnverfahren sollte man getrost erst mal in die Kategorie Grimms Märchen verschieben. Es ist bis jetzt kein Fall bekannt, in dem eine solche freche Forderung überhaupt gerichtlich eingeklagt wurde. Dazu ist das Eis für die Abzocker einfach zu dünn und es reichen ihnen offensichtlich die, die aus der Einschüchterung hinaus brav für etwas zahlen, da sie so nie gewollt haben. Es gibt zwar Leute mit starkem Gemüt, die sitzen so ein Mahnschreiben einfach aus und warten (natürlich vergebens) auf eine weitere Reaktion - allerdings besteht so auch die Gefahr, generell Zahlungsunwilligkeit unterstellt zu bekommen, da man die Forderung nicht abgelehnt hat.
5. Sich schriftlich wehren? Ja, aber nur wenn man weiß wie.
Ein von einem juristischen Laien (mit dafür um so mehr ausgeprägtem Rechtsbewusstsein) verfasstes Schreiben kann schneller zum Bumerang werden, als man sich es erträumen mag. Rechtsanwälte sind findige leute, wenn es darum geht, Schwächen anderer gnadenlos auszunutzen, selbst wenn diese im Recht sind. Andersrum enthalten jedoch auch die Inkassoschreiben gewaltige Fehler, die man natürlich für sich ausnutzen kann (und sollte). Meine Bekannte hat dies natürlich nach unserem Anraten hin getan.
5.1 Die fehlende Inkassovollmacht
Wurde dem Schriebs überhaupt eine Inkassovollmacht beigefügt, und zwar im im Original? Da dies (fast) nie der Fall, kann man die Forderung gem. §174 BGB einfach zurückweisen. Da kann ja jeder kommen und behaupten, für XYZ Forderungen einzutreiben. Das betrifft auch gesetzte Fristen und anfallende "Gebühren".
§ 174
Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
5.2. Versteckte Wiederufsbelehrungen und nicht sofort ersichtliche Kosten
Auch dies ist ein Angriffspunkt, nach dem man sich darauf berufen kann, dass diese Mitgliedschaft so nie zustanden gekommen Sie. Es lohnt sich im Übrigen immer, von Webseiten, bei denen man irgend etwas ausfühlt dokumentarisch Screenshots anzulegen. Macht natürlich Arbeit, aber es spart oft auch Kosten und Ärger.
Ausgehend von einem Musterbrief einer Verbraucherschutzorganisation und dem Fakt der fehlenden Inkassovollmacht hat sie dann diesen Brief verfasst und ihn per Einschreiben/Rückschein an den Absender der Mahnung gesandt:
Einschreiben mit Rückschein
Herrn
RA Olaf Tank
Rheiner Landstraße 197
49078 Osnabrück
Ihre unberechtigte Forderung – CSL xxxxxxxxxxxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Ihrem Schreiben vom xx.xx.xxxx machen Sie einen Betrag in Höhe von 138 Euro für die angebliche Inanspruchnahme einer Internet-Serviceleistung gegen mich geltend.
Ich bin jedoch davon überzeugt, dass ich keinen – zumindest jedoch keinen kostenpflichtigen - Vertrag mit Ihnen abgeschlossen habe. Sollten Sie anderer Meinung sein, so weisen Sie mir bitte nach, wann und wie es zu einem Vertragsschluss gekommen sein soll und wie Sie mich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz belehrt und informiert haben.
Nach Inaugenscheinnahme Ihrer Homepage habe ich festgestellt, dass der Preishinweis versteckt ist, offenbar in der Absicht, unentdeckt zu bleiben. Es hat den Anschein, als werde die Leistung kostenlos angeboten. Weiter fehlt es an einer ausreichenden Widerrufsbelehrung.
Den angeblich abgeschlossenen Vertrag fechte ich vorsorglich wegen arglistiger Täuschung an. Zudem widerrufe ich diesen Vertrag hilfsweise nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge. Höchst vorsorglich erkläre ich die Anfechtung wegen eines Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen, hilfsweise kündige ich fristlos.
Von Drohungen mit einer unberechtigten Strafanzeige oder einer unzulässigen Eintragung dieser bestrittenen Forderung bei der Schufa sollten Sie Abstand nehmen, da ich mir ansonsten rechtliche Schritte gegen Sie vorbehalte. Das betrifft insbesondere auch Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx, indem Sie vorgeben, in Vollmacht zu handeln, diese jedoch nicht gem. §§ 174, 410 BGB belegen.
Desweiteren behalte ich mir im Falle einer Aufrechterhaltung dieser unberechtigten Forderung eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Mannheim vor.
Eine Zahlung werde ich nicht vornehmen.
Mit freundlichen Grüßen...
6. Fazit
Exakt dieses Schreiben sollte eigentlich reichen, um von diesem mahnfreudigen Kollegen und Musterexemplar eines Anwaltes nichts mehr zu hören. Trotz allem empfehle ich jedem, sich bei den entsprechenden Verbraucherschutzzentralen zu informieren und ggf. auch helfen zu lassen.
An dieser Stelle noch einmal der Hinweis, das dies weder eine Rechtsberatung, noch ein fiktiver Artikel ist. Dieser Fall ist leider real.
Musterbrief zur Abwehr unberechtigter Forderungen gegenüber Minderjährigen und gegenüber Volljährigen:
Verbrauchezentraule Rheinland-Pflz (Vorlage für den obigen Brief, am Besten wie oben noch um den Hinweis auf die fehlende Vollmacht ergänzen)
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