Mein Problem ist die Grafikarte, ist sie für Games tauglich?
Habe etwas gegoogelt und finde nicht wirklich etwas. Sind jedoch der Meinung, dass die Gafikkarte um einiges schlechter ist ?
Kann uns jemand helfen, sollen wir den Rechner nehmen oder ablehnen und auf was besseres hoffen? Gutschrift kommt nicht in frage, da sie nur den Zeitwert rausgeben.
Nachricht bearbeitet von Trinity888 am 26.02.2009 um 13:37:35
Also ganz ehrlich? FRag die von HP ob sie noch ganz dicht sind.
Wenn es wirklich um die beiden Notebooks von oben geht ist das angebotene um Welten schlechter.
1. Grafikkarte ist mieser und Gaming untauglich
2. Langsamere CPU (Cache und Takt)
3. weniger HDD
Auch bei der CPU wirst du einen Unterscheid merken. Nach 4 Defekten kannst du aber generell vom Kauf zurücktreten. Schlag ihnen ein besseres Austauschgerät vor. Eins was deinem ebenbürtig ist.
ja,es handelt sich um die oben genannten geräte....
ich denke ,das hp nach zeitwert gehen wird.
sie werden nicht einen gleichwertigen anbieten (glaube ich)
vom kauf zurücktreten nach 1,5 jahre....?glaube nicht,das das geht.
Rein rechtlich ist es vollkommen latte, ob du nach nem halben Jahr oder einen Tag vor Ablauf der Zweijahresfrist vom Kauf zurücktrittst. Allerdings ist nach Ablauf der ersten 12 Monate eine Beweislastumkehr. Ab diesem Zeitraum musst du als Käufer beweisen, dass der Defekt schon von Anfang an bestand. Dazu zählen grobe Konstruktionsfehler. Sowas lässt sicher aber nur sehr schwer beweisen und ein Sachverständiger wäre wohl sehr ratsam. Dieser kostet aber erstmal richtig Asche.
Ich weiß aber nicht, warum du erst nach der vierten Reparatur deinen Laptop wandeln willst. Ich hatte mit meinem ASUS ähnliche Probleme, dies allerdings innerhalb der ersten 9 Monate. Ging beim Auftreten des dritten Defekts postwendend an den Händler zurück und es wurde schriftlich vom Kauf zurückgetreten.
Ganz wichtig!!! Du hast die gesetzlichen Ansprüche nicht gegenüber dem Hersteller, sondern gegenüber dem Händler, welcher wiederum seine Ansprüche gegenüber seinem Großhändler geltend machen muss. Schlag dich also nicht weiter mit HP rum, sondern wende dich vertrauensvoll an den Händler, wo du das Ding gekauft hast. Schilder ihm die Situation sachlich und sucht nach einer Lösung. Meistens sind die Händler sehr kompetent was sowas angeht und helfen gerne weiter.
Allerdings solltest du alle Dokumente bereithalten, die nachweisen, dass das Gerät mittlerweile vier mal in Reparatur war. Fanden die ersten drei innerhalb des ersten Jahres statt, hast du eh kein Problem. Und noch was: es ist NICHT zulässig nur den Zeitwert auszubezahlen. Bei einem Rücktritt vom Kauf muss der gesammte Betrag zurückerstattet werden. Im Amtsdeutsch heißt es, dass gegenseitig erbrachte Leistungen vollkommen zurückerstattet werden müssen, solange es sich in einem normalen Rahmen bewegt. Das heißt, solange du deinen Laptop in normalem Maße benutzt hast, kann dir das nicht zum Nachteil gereichen und du hast das Recht den vollen Kaufpreis zurückzubekommen.
Hier ein Auszug von einem ähnlichen Fall:
Rücktritt vom Kaufvertrag (Abschluss Kaufvertrag ab 01.01.2002)
1. Rücktrittsrecht des Käufers
Ist die Kaufsache mangelhaft und konnte der Verkäufer den Fehler im Wege der Nacherfüllung (= Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nicht beseitigen, kann der Käufer anstatt Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Er kann die Kaufsache also zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Laienhaft wird auch vom Umtausch der Kaufsache gesprochen.
Der Käufer hat ein Wahlrecht, ob er bei einer fehlerhaften Kaufsache vom Vertrag zurücktritt oder mindert. Dieses Wahlrecht endet allerdings in dem Zeitpunkt, in dem sich der Verkäufer mit dem vom Käufer gewählten Recht (Rücktritt oder Minderung) einverstanden erklärt hat.
Voraussetzung für den Rücktritt ist die ergebnislose Fristsetzung zur Leistung. Hat der Käufer bereits die Nacherfüllung (= Nachbesserung oder Ersatzlieferung) unter Fristsetzung verlangt, ist eine weitere Fristsetzung nicht erforderlich. Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert der Verkäufer sie zu unrecht oder ist dem Käufer die Nacherfüllung nicht zumutbar, ist die Fristsetzung ebenfalls entbehrlich.
Das Recht auf Rücktritt verjährt innerhalb zwei Jahren. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Verjährungsfrist, die ab dem Tag läuft, an dem der Käufer die Kaufsache erhalten hat. Macht der Käufer das Rücktrittsrecht nicht innerhalb dieser Frist geltend, kann der Verkäufer den Rücktritt verweigern, indem er sich auf die Verjährung beruft.
Der Verkäufer kann dem Käufer auch einen größeren Zeitraum einräumen, um den Rücktritt auszuüben. Dies passiert durch die Einräumung einer Garantie. Garantie meint, dass der Verkäufer für alle Fehler, die in der Garantiezeit auftreten, aufkommt. Ab Auftreten des Fehlers beginnt dann die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren zu laufen.
Beispiel: Der Verkäufer gibt Ihnen zwölf Monate Garantie auf einen Fernseher. Nach elf Monaten stellt sich heraus, dass der Fernseher nicht mehr will. Da der Fehler an dem Fernseher innerhalb der zwölfmonatigen Garantie eingetreten ist, muss der Verkäufer dafür einstehen. Dies gilt auch, wenn der Fehler erst nach der Übergabe der Kaufsache aufgetreten ist. Der Käufer hat ab Kenntnis des Fehlers noch zwei Jahre (gesetzliche Verjährungsfrist) Zeit, um vom Vertrag zurückzutreten.
2. Kein Anspruch des Verkäufers auf ein Nutzungsentgelt
Hatte der Käufer den mangelhaften Kaufgegenstand bis zur Rückgabe (laienhaft: Umtausch) an den Verkäufer in Gebrauch, so muss er dafür kein Nutzungsentgelt zahlen. Diese Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 26. November 2008; Az: VIII ZR 200/05) aufgrund einer EU-Richtlinie zum Schutz der Verbraucher gefällt, obwohl nach deutschem Recht ein solcher Anspruch möglich wäre.
Die Paragraphen sind 368 ff im BGB. Immer darauf berufen! Der Rücktritt bedarf keiner besonderen Schriftform. Also entweder persönlich beim Händler vorbeibringen oder per Fax schicken und den Übertragunsbericht aufheben. Ich hab das vor knapp nem viertel Jahr alles mit meinem Anwalt besprochen und es gab daraufhin auch keinerlei Probleme. Man muss im Endeffekt nur wissen, worauf man achten sollte und welche Recht man selbst hat. Sobald aber die Leute merken, dass man durchaus weiß, welche Möglichkeiten man als Verbraucher hat, geht plötzlich alles viel einfacher.
Nachricht bearbeitet von Serialkiller am 25.02.2009 um 18:29:54
hallo,
kaufdatum war 17.11.07
1.reparatur 15.9.08
2. " 18.10 .08
3. " 23.1 .09 (da wurde bereits ein austauschgerät von unserer seite verlangt,jedoch von hp ignoriert und wieder nur repairert)
4. " 13.2. 09 nun wurde uns das oben genannte austauschgerät angeboten....
gekauft haben wir es von mediamart.
deren auskunft ist ,das es zeitwert gibt oder halt gutschift.
wie hp vorgeht,wenn wir den tausch ablehnen (was wir wohl machen werden,da das angebotene gerät ja um einiges schlechter ist)
konnten uns die mitarbeiterin nicht sagen.
Wenn ihr eine Rechtschutzversicherung habt, dann schaltet einen Anwalt ein. Macht aber eure Ansprüche auf jedenfall gegenüber Mediamarkt geltend und verweist auf den §368 im BGB und auf das Urteil vom Bundesgerichtshof BGH vom 28.11.2008. Damit haben sie eigentlich keine Chance. Im Endeffekt sitzt ihr am längeren Hebel. Auf jedenfall aber immer alles schriftlich machen. Lass dir die Aussage bzgl. Zeitwert bitte schriftlich geben und halte fest, von wem diese Aussage genau stammt. Und geh dann damit zu einem Anwalt.
Ich hatte genau den gleichen Fall mit HP und im MM gekauft. Die haben mir für mein Notebook 580Euro abgezogen , die haben eine Nutzungsgebühr für den Zeitraum von 18 Monaten berechnet. Das ist aber seit heuer nicht mehr zulässig. Laß dich da nicht abwimmeln, hätte ich einen Rechtschutz hätte ich bestimmt mit denen vor Gericht gesessen wenns drauf an gekommen wäre. So habe ich mich damit abgefunden das ich solche Sachen nicht mehr beim MM kaufen werde.
waren vorhin bei mm.laut mitarbeiter gilt das gesetzt nicht und sie zahlen nur den zeitwert aus.
jedoch wollen sie bei hp nochmal nachfragen,denn auch sie haben inzwischen gemerkt,das das austauschmodel schlechter ist.
also warten wir jetzt ab,was hp sagt.
im übringen wollte uns die mitarbeiterin das mit dem zeitwert nicht schriftlich geben.andeutungen mit anwalt haben wir gemacht....
naja ,jetzt mal abwarten.
p.s.
im übrigen greift die rechtschutz meines lebensgefährten bei mir......grins
Ein Grund mehr, warum bei solchen Discountern besser nichts gekauft wird was über die Technik eines Toaster hinausgeht. Jeder anständige Onlineversand ist näher als der MM oder Saturn um die Ecke, wenn man mal Probleme dieser Art hat. Damit meine ich nicht das HP, dafür kann MM ja nichsts, sondern den Support wenn mal was ist. Die MM Arbeiter wissen schonmal auf Prinzip nichts und einen verantwortlichen Kerl den man verklagen kann muss man auch erstmal finden. Wenn ich mich nochmal in die Höhle der überteuerten und schlechten Angebote traue, tuen mir jedes Mal die gutgläubigen Menschen leid, die sich einen Spielerechner für 800-900€ kaufen, den ich mir nichtmal unmodifiziert ins Büro stellen würde.
Viereckiges Geld für Elektronik trage ich zu kleineren aber feinen Anbietern. Mein Notebook hab ich bei mySN gekauft und auch schon einen Haftpflichtfall mit denen abgewickelt. Bei Bedarf bekommt man sogar Robert Schenker an die Strippe, dem gehört der ganze Laden und wenn der sagt, dass das schneller geht dann gehts auch schneller. Die 200€ mehr gegenüber gleichem Gerät bei ONE haben sich schon gelohnt.
Anscheinend bist du ja nicht übermäßig auf das Gerät angewiesen, darum ist es wohl nicht so schlimm mit dem Abwarten.
Laß da bloß nicht locker, den Zeitwert würde ich nie akzeptieren und schon gar nicht ein unterdimensioniertes Gerät als das gekaufte. Auch möchte ich kein HP mehr , du weist ja nicht was mit dem getauschten dann ist. Wünsche dir viel viel Glück bei deiner Aktion und halte uns aber auf dem laufenden was rauskommt.
haben heute morgen mit unserer rechtschutz vs telefoniert.
die haben uns nochmal versichert,das mm den kompletten betrag erstatten muß.
haben denen jetzt ein "nettes"fax geschickt,das wir vom kaufvertrag zurücktreten.
und so wie der anwalt uns geraten hat,denen eine frist gesetzt ,bis wann das geld auf meinen konto sein soll.
jetzt heißt es wieder mal ....warten....
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