mein System habe ich mir bei Mix-Computer gekauft. Rechnungsdatum vom 30.01.2009.
Mein Problem ist, dass ich meine Grafikkarte runtertakten musste und sie nicht mit den Taktraten läuft, die angegeben sind und auch Werksseitig eingestellt waren. Sie hat immer ein Flimmern und an/aus gehen des Bildschirms verursacht. Daher läuft sie jetzt auf dem Std. Takt einer 4870. Habe ich denn noch Ansprüche die Karte zurückzusenden, denn im Internet hat wohl 90% der Käufer der Powercolor 4870 1GB PCS+ probleme und muss die auch runtertakten. Ist halt doof von mir das ich das noch nicht vorher beanstandet haben, aber hatte halt keine Zeit mich damit wirklich zu beschäftigen. ( Klausurstress )
MFG Sjem
------------------------------9 von 10 Stimmen in meinem Kopf sagen ich bin Verrückt. Doch die 10. summt die Melodie von Tetris.
Solange Garantie drauf ist, und sie nicht dementsprechend läuft wie verkauft, hast du eigentlich ein Recht darauf.
Aber lass dir dies lieber nochmal von wem anders bestätigen
Darf ich Fragen was für einen Monitor du benutzt, und auf wieviel Hz?
Zudem, hast du mal VerticalSync im Nvidia Control Panel aktiviert und geschaut wie es dann läuft?
Nachricht bearbeitet von Aholic am 04.05.2009 um 02:23:36
bliblablup...
In den ersten 6 Monaten gilt die Beweislast umkehr.
Da das Problem scheinbar verbreitet ist wird es dem Händler schwer fallen zu behaupten, du seist schuld
Okey, ich spiele auf einem 24" Iiyama Prolite 1920x1200
Habe da eine Email hingeschickt. Wie ist das denn jetzt, habe ich anrecht auf eine Gutschrift im Kaufwert (209€). Denn wie ich durch Dr. Google in erfahrung bringen konnte, hat wohl jeder das gleiche Problem mit der Karte.
Nachricht bearbeitet von Sjem am 04.05.2009 um 16:35:30
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Antworten Sjem
Ich rede von der Powercolor 4870 1GB PCS+, genau diese hat das Problem und es ist SEHR weit verbreitet. Weiß vielleicht jemand ob ich anrecht auf eine Gutschrift im Kaufwert habe oder ziehen die da was ab?
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Antworten Sjem
*grübel* bin der Meinung, dass du darauf keinen Anspruch hast erst einmal zumindest.
Du kannst theoretisch wählen ob sie das ding reparieren sollen oder du eine neue willst... am Ende ist es aber die Entscheidung des Händlers was sie tun.
Ich würde mit einer Neulieferung rechnen und auch dahingehend verhandeln.
Also einfach ein anderes Modell ausgucken und nicht wundern wenn sie sich am Anfang quer stellen. Immer freundlich bleiben wirkt dann oft Wunder.
edit: geile Signatur^^
Nachricht bearbeitet von zeromaster am 04.05.2009 um 23:10:27
Die wollen mir jetzt erzählen, dass die das 2x reparieren dürfen. Was wollen die denn bitte Reparieren wenn der Chip die Taktraten nicht mitmacht Das beste daran ist, es würde 2-4 Wochen dauern. Hammer...
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Antworten Sjem
Jein, du darfst wählen aber sie können argumentieren des sei zu teuer und wählen dann die andere Variante. Das mit den 2-4 Wochen ist leider rechtlich auch ok weil du 2x eine angemessene Nachfrist gewähren musst bevor es ans eingemachte geht.
Tipp:
anrufen --> freundlich darauf hinweisen, dass es nichts zu reparieren gibt und ob man sich nicht anders einigen kann. (anderes Modell)
...Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer).
Nachricht bearbeitet von reingeschneiter am 05.05.2009 um 20:01:00
Why anders? Ich sagte doch er kann wählen aber der Händler kann halt auch argumentieren.
Zitat :
Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen.
...
Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB).
Alles Ansichtssache.
Würde mich wegen so etwas nicht auf einen Streit einlassen.
Mit ein paar freundlichen Worten und wenn die gar nicht wollen einem Hinweis auf die eigentliche Rechtslage genügt in der Regel.
Bei einem Defekt greift zunächst immer unser gesetzliches zweimaliges Nachbesserungsrecht. Daher ist eine Rücknahme eines Artikels außerhalb der Widerrufsfrist erst dann möglich, wenn wir insgesamt drei Mal einen Defekt bestätigen konnten. Aufgrund der Firmenangabe in der Rechnung müssen wir Sie nach §13 BGB als Firmenkunde einstufen und können dementsprechend nicht von einer privaten Bestellung ausgehen. Daher besitzen Sie nach §312d BGB leider kein Widerrufsrecht. Ist dies nicht der Fall, dann können wir zunächst leider keine Rücknahme oder einen Umtausch in einen anderen Artikel anbieten, sondern müssen die Reaktion des Herstellers abwarten.
Ich habe alles über unsere Firma gekauft, wegen Steuernrückerstattung etc. Das ist doch trotzdem mein Recht wenn ich das ding zurückgeben will, wieso sollten wir denn kein Gewährleistungsrecht haben. Habt ihr da eine Idee oder wollen die mir hier nur einen erzählen?
edit : Unsere Firma ist eine GmbH und das sollte doch nichts an dem Widerrufsrecht oder Gewährleistungsrecht ändern.
MFg Sjem
Nachricht bearbeitet von Sjem am 05.05.2009 um 23:44:25
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Antworten Sjem
...aber sie können argumentieren des sei zu teuer und wählen dann die andere Variante
geht halt nicht ! Der Kunde kann die Art der Nachbesserung wählen, egal welche Variante teurer/umständlicher für den Händler ist. Das gilt nur dann nicht, wenn der Aufwand für einen bestimmten Nachbesserungswunsch extreme Ausmaße annehmen würde, z.B. eine Grafikkarte müsste in "Handarbeit" nachgefertigt werden oder so. Im Normalfall sagst du:
1. Sachmangel an Ware X
2. Will explizit ne Ersatzlieferung, keine Nachbesserung !
3. Ware einschicken, Mangel wird überprüft.
4. Neuer Artikel kommt, fertig !
Vor längeren Wartezeiten schützt das aber leider auch nicht .
Das alles gilt aber auch nur für Endverbraucher !
Wegen
Zitat :
Ich habe alles über unsere Firma gekauft, wegen Steuernrückerstattung etc.
kannst du (@Sjem) das Obige eh komplett vergessen. Mit dem "über die Firma" hast du halt auch die erheblich stärkeren Rechte von Endverbrauchern "verschenkt". Da kann evtl. sogar die komplette Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen sein.
Der Schrieb des Händlers ist dann wohl auch halbwegs korrekt und du musst das entsprechende Procedere hinnehmen. Evtl. hilft auch ein Blick auf die AGB.
Zitat :
Würde mich wegen so etwas nicht auf einen Streit einlassen. Mit ein paar freundlichen Worten...
...ist immer ein guter Rat. Und bei der schwachen rechtlichen Position schon dreimal...
Das Unternehmen ist doch auch eine natürliche Juristische Person. Da dürfte es doch keine Unterschiede zu einem "normalen" Verbraucher geben. In den AGB´s steht nichts von ausschluss von Gewährleistung etc für Firmen.
Nachricht bearbeitet von Sjem am 05.05.2009 um 23:55:43
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Antworten Sjem
Gewährleistung darf nicht ausgeschlossen werden das ist im BGB geregelt, wäre schon etwas krass wenn man keine Gewährleistung mehr geben müsste dann würd das ja keiner mehr machen
Das habe ich mir auch so Gedacht, was die mir da erzählen wollen Naja ich hab denen das so geschrieben und werde die Karte dann einschicken.
2-4 wochen omg... mal gucken ob ich irgendwo ne kleine ersatzkarte her kriege das ich wenigstens noch surfen etc kann
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Antworten Sjem
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