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IDT Winchip Ärger die Zweite
Nächste NewsÜber die Probleme der Händler, die den Begriff Winchip für IDT Prozessoren verwendeten, haben wir bereits berichtet.
In der Zwischenzeit haben sich einige neue FAkten ergeben.
So räumt das Markenrecht einem Namensinhaber nur eine Klagefrist von 3 Monaten ein, wenn der Name ein zweites Mal vergeben wird, was im deutschen System durchaus möglich ist. Diese Frist ist aber bereits seit etwa 10 Monaten verstrichen. Damit steht die gesamte Aktion der Anwälte aus München auf möglicherweise wackligen Beinen.
Trotzdem wird versucht weiter Druck auf die betroffenen Händler auszuüben. Wer sich gegen die Abmahnung wehrt, wird mit einer einstweiligen Verfügung, einer veränderten Schadenssumme und verdoppelten Kosten konfrontiert.
Ebenfalls nett ist an dieser Stelle, daß sich hinter der ersten Winchip Eintragung aus dem Jahre 96 eine Software verbirgt. Trotzdem wurde der Namensschutz auf Prozessoren und andere Hardware ausgedehnt.
Als IDT den Namen registrieren ließ, April 98, hätte man auf die älteren Rechte pochen müssen und die Rechte an dem Namen notfalls per Gerichtsbeschluss einklagen müssen. Diese Klage wird aber offensichtlich erst jetzt eingereicht.
Betroffen von dieser Aktion sind zunächst die Händler. (man hat als Händler ja auch nichts besseres zu tun, als sich mit Anwälten auseinander zu setzen, die telefonisch kaum errreichbar sind) Betroffene können ihren Lagerbestand jedoch kostenfrei bei IDT tauschen und erhalten dann speziell für diesen Fall angefertigte Prozessoren. Diesen fehlt dann der Aufdruck Winchip, sind aber ansonsten baugleich mit den alten Modellen.
Der Versuch per Telefon eine Stellungname des zuständigen Anwalts zu erhalten, ist bislang fehlgeschlagen.
Quelle: Tom's Hardware
