Microsoft muss Auskunft über Kundendaten erteilen
Nächste NewsDie Deutsche Vertriebsniederlassung von Microsoft muss einem XP-Kunden Auskunft über die Speicherung von Kundendaten erteilen. Ein Student aus Rostock hatte nach der Installation von Office XP Klage gegen das Unternehmen erhoben. Noch bevor das Gericht reagieren konnte, gab Microsoft die Daten dann nach erstem Zögern freiwillig heraus. Wie der Softwarehersteller bereits zuvor durch ein Gutachten belegen ließ, werden bei der so genannten Aktivierung von XP-Produkten keine Details über den Computer oder die darauf installierten Programme an Microsoft übertragen oder gespeichert.
In einer von Microsoft in Auftrag gegebenen Studie (wir berichteten) hatte die TÜV Informationstechnik (Essen) die Zwangsregistrierung in allen XP-Produkten untersucht. Geprüft wurden dabei die verschiedenen Versionen der XP-Produkte. Mitarbeiter der TÜViT erhielten dazu in der Microsoft Zentrale in Redmond Zugriff auf den vollständigen Quellcode von Windows XP, Office XP und Visio 2002. Der TÜV hatte in den untersuchten Programmteilen keinerlei Anhaltspunkte gefunden, dass irgendwelche personenbezogenen Daten über das Internet übertragen werden.
Massenbeschwerde vorbereitet
Die XP Produkte sind nur nach einer Registrierung dauerhaft zu nutzen. Ohne Registrierung kann Office XP nur 50mal gestartet werden, Windows XP nur 30 Tage nach dem ersten Start genutzt werden. Die Registrierung kann über Telefon oder Internet erfolgen.
Dazu Rechtsanwalt Johannes Richard, der in Rostock den Bereich Internet- und Onlinerecht für die Kanzlei Langhoff Dr. Schaarschmidt & Kollegen bearbeitet: "Bei einer Registrierung über das Internet wird der Softwarekäufer bei Nutzung des Aktivierungs-Assistenten lediglich über die Microsoft Office-Sicherheitsrichtlinien informiert. Dort wird darauf hingewiesen, dass für den Aktivierungsprozess nur die Angabe des Landes benötigt wird, in dem das Produkt eingesetzt wird. Eine Angabe von personenbezogenen Daten sei nicht nötig. Dennoch ist es möglich, sogenannte personenbezogene Daten wie Name, Adresse und Telefonnummer, einzugeben."
Was mit diesen Daten geschieht und wo diese gespeichert werden, bleibe jedoch unklar, erklärt der Anwalt. Bei der Speicherung von personenbezogenen Daten, auch wenn dies freiwillig erfolgt, sind die Vorgaben des "Teledienstdatenschutzgesetzes" einzuhalten, demzufolge Art, Umfang, Ort und Zweck der über ihn gespeicherten Daten offenzulegen sind. Die Kanzlei hat ein Formschreiben vorbereitet, falls noch mehr Kläger sich des Gesetzes bewußt werden.
Quelle: Tom's Hardware
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